Norm
ZPO §228 B8Rechtssatz
Es gibt keine Feststellung der Unwirksamkeit einer Erklärung schlechthin; es kann immer nur ausgesprochen werden, in welcher rechtlichen Beziehung die Erklärung als unwirksam anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038961Dokumentnummer
JJR_19591216_OGH0002_0050OB00504_5900000_001