Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Wenn ein Hausverwalter, für seinen Partner erkennbar in dieser Eigenschaft, einen Mietvertrag abschließt, liegt nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs ein Geschäft direkter Stellvertretung vor, auch wenn die Namen der Vollmachtgeber des Hausverwalters im Vertrag nicht genannt sind; er begründet die Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag aber für und gegen alle seine Vollmachtgeber, wobei gleichgültig ist, ob die Namen der Vollmachtgeber, allenfalls das Verhältnis der Miteigentumsquoten dem Bestandnehmer bekannt sind. Daß sich der Hausverwalter bei seiner Tätigkeit nach den Wünschen des Mehrheitseigentümers richtet, ist für die Frage, ob alle Hauseigentümer für das konkrete Begehren des Bestandnehmers eine unzertrennliche Streitgenossenschaft bilden, unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0019660Dokumentnummer
JJR_19591216_OGH0002_0060OB00380_5900000_001