Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Es ist dem einzelnen Genossenschafter unbenommen, sich an die Anerkennungsbehörde und den Prüfungsverband um Auskunft zu wenden und dort auch gegebenenfalls in sachlicher Form Beschwerden vorzubringen. Wollte man den einzelnen Genossenschafter nur auf die Möglichkeit verweisen, sich diesbezüglich an die Genossenschaftsorgane zu wenden, an der Willensbildung der Genossenschaft durch Ausübung seiner Rechte mitzuwirken und gegebenenfalls aus der Genossenschaft auszuscheiden, so würde dies letzten Endes in vielen Fällen auf eine Knebelung hinauslaufen, deren Sittenwidrigkeit in Anbetracht der Wichtigkeit, welche die Wohnung für den Einzelnen hat, außer Frage stünde. Nur bei schikanöser Rechtsausübung wird eine als Ausschließungsgrund verwertbare Schädigungsabsicht des einzelnen Genossenschafters in Betracht kommen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0026627Dokumentnummer
JJR_19591216_OGH0002_0060OB00370_5900000_001