RS OGH 1959/12/16 6Ob370/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1959
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
WGG 1940 §16
WGG 1940 §23

Rechtssatz

Es ist dem einzelnen Genossenschafter unbenommen, sich an die Anerkennungsbehörde und den Prüfungsverband um Auskunft zu wenden und dort auch gegebenenfalls in sachlicher Form Beschwerden vorzubringen. Wollte man den einzelnen Genossenschafter nur auf die Möglichkeit verweisen, sich diesbezüglich an die Genossenschaftsorgane zu wenden, an der Willensbildung der Genossenschaft durch Ausübung seiner Rechte mitzuwirken und gegebenenfalls aus der Genossenschaft auszuscheiden, so würde dies letzten Endes in vielen Fällen auf eine Knebelung hinauslaufen, deren Sittenwidrigkeit in Anbetracht der Wichtigkeit, welche die Wohnung für den Einzelnen hat, außer Frage stünde. Nur bei schikanöser Rechtsausübung wird eine als Ausschließungsgrund verwertbare Schädigungsabsicht des einzelnen Genossenschafters in Betracht kommen können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 370/59
    Entscheidungstext OGH 16.12.1959 6 Ob 370/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0026627

Dokumentnummer

JJR_19591216_OGH0002_0060OB00370_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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