Norm
JGG 1961 §33Rechtssatz
Der im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gegebene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthalts wird durch eine spätere Verlegung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Jugendlichen nicht aufgehoben. (perpetuatio fori). (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0088608Dokumentnummer
JJR_19591217_OGH0002_0060NS03375_5900000_001