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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 2002, Zl. 639110/5-III/16/02-rae, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Sankt Pantaleon, 2. Prof. Mag. Friedrich Linecker in 5020 Salzburg, Erzbischof-Gebhard-Straße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angeschlossenen angefochtenen Bescheid sowie den diesem angeschlossenen Unterlagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der im Jahre 1949 in Sankt Pantaleon (Braunau am Inn) geborene verheiratete Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz an seinem Geburtsort gemeldet; dort verbringt er mit seiner Gattin und seinem 1983 geborenen Sohn die Hälfte des Jahres in seinem 450 m2 großen Wohnhaus mit Garten. In Salzburg ist er mit weiterem Wohnsitz gemeldet. Er bewohnt dort mit seiner Gattin und seinen Kindern (18 und 22 Jahre) eine Mietwohnung. Der Betroffene ist in Salzburg berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von seiner Salzburger Wohnung aus an. Da seine Gattin am Hauptwohnsitz Sprachkurse durchführt, verbringt der Betroffene auch wochentags seine Freizeit im Eigenheim in Sankt Pantaleon.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse in Sankt Pantaleon ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im zulässigerweise eingeleiteten Reklamationsverfahren wird die bis dahin für den Hauptwohnsitz des Betroffenen ausschließlich maßgebliche "Erklärung" des Meldepflichtigen dahingehend "hinterfragt, ob der erklärte Hauptwohnsitz den in Art. 6 Abs. 3 B-VG (§ 1 Abs. 7 MeldeG) normierten objektiven Merkmalen entspricht" (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2001, G 139/00-10, u.a.). Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher die Bestimmungskriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001), maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935 klargestellt, dass das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, nur in den Fällen den Ausschlag gibt, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hervorgekommen sind. Das Reklamationsverfahren wird nur dann für den antragstellenden Bürgermeister erfolgreich sein, wenn der Betroffene ein "überwiegendes Naheverhältnis" an einem Ort behauptet, an dem er keinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (§ 1 Abs. 7 MeldeG) hat, mag er dort auch einen Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG haben.
Im Beschwerdefall steht fest, dass der Zweitmitbeteiligte zwar in Salzburg berufstätig ist und dort mit seiner Ehegattin wohnt. Seine Ehegattin führt jedoch auch einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit in Sankt Pantaleon aus. Der Zweitmitbeteiligte macht besondere wirtschaftliche und gesellschaftliche Beziehungen zu Sankt Pantaleon geltend, die in Salzburg nicht bestünden. Er hält sich - gemeinsam mit seiner Ehegattin - die Hälfte des Jahres in Sankt Pantaleon auf (insoweit unterscheidet sich der Beschwerdefall wesentlich von dem im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, zu beurteilenden Sachverhalt). Es ist daher davon auszugehen, dass jedenfalls (auch) zur Gemeinde des mitbeteiligten Bürgermeisters ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten besteht, weshalb in der Annahme der belangten Behörde, im Beschwerdefall sei das subjektive Kriterium des "überwiegenden Naheverhältnisses" ausschlaggebend, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/0943).
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050588.X00Im RIS seit
13.06.2002