RS OGH 1959/12/18 8Os437/59 (8Os440/59)

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Veröffentlicht am 18.12.1959
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Norm

ABGB §139

Rechtssatz

Die Eltern sind nach Familienrecht verpflichtet, die Mißhandlung ihrer Kinder oder ihre Verführung zu unsittlichen Handlungen nicht zu dulden. Familienrechtliche Verpflichtungen solcher oder ähnlicher Art bestehen dagegen nicht zwischen Geschwistern oder Verschwägerten.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 437/59
    Entscheidungstext OGH 18.12.1959 8 Os 437/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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