Norm
ABGB §139Rechtssatz
Die Eltern sind nach Familienrecht verpflichtet, die Mißhandlung ihrer Kinder oder ihre Verführung zu unsittlichen Handlungen nicht zu dulden. Familienrechtliche Verpflichtungen solcher oder ähnlicher Art bestehen dagegen nicht zwischen Geschwistern oder Verschwägerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020