Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Der Exekutionsrichter hat über den Antrag auf Verhängung einer Vollzugsstrafe auf Grund der Behauptungen der betreibenden Partei zu entscheiden. Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004692Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015