RS OGH 1959/12/22 3Ob505/59, 3Ob21/77, 3Ob80/77, 3Ob72/90 (3Ob73/90, 3Ob1016/90), 3Ob65/93, 3Ob106/0

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Veröffentlicht am 22.12.1959
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Norm

EO §355 VIIIa
EO §358

Rechtssatz

Der Exekutionsrichter hat über den Antrag auf Verhängung einer Vollzugsstrafe auf Grund der Behauptungen der betreibenden Partei zu entscheiden. Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 505/59
    Entscheidungstext OGH 22.12.1959 3 Ob 505/59
  • 3 Ob 21/77
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 21/77
    Auch
  • 3 Ob 80/77
    Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 80/77
    Auch; Veröff: JBl 1978,322
  • 3 Ob 72/90
    Entscheidungstext OGH 16.05.1990 3 Ob 72/90
    Beisatz: Ist dem Verpflichteten das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren eines Gratisgeschenkes nicht nur geringen Wertes verboten, so muss der Exekutionsantrag auch Angaben enthalten, aus denen geschlossen werden kann, dass die als Gratisgeschenk angebotene, angekündigte oder gewährte Sache nicht nur geringen Wert hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die angeführte Tatsache offenkundig ist. (T1)
  • 3 Ob 65/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 3 Ob 65/93
    nur: Der Exekutionsrichter hat über den Antrag auf Verhängung einer Vollzugsstrafe auf Grund der Behauptungen der betreibenden Partei zu entscheiden. (T2)
  • 3 Ob 106/03i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 106/03i
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 226/10x
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 226/10x
    Auch; nur: Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen. (T3) Beis wie T1 nur: Die Behauptungen müssen aber schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung erkennen lassen. (T4)
  • 3 Ob 41/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 41/15y
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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