Norm
KO §19Rechtssatz
Zur Aufrechnung im Konkurs. Ein Urteil, das den Rechtsbestand der eingewendeten Gegenforderung uneingeschränkt bejaht, kann in seinem Anspruch über den die Höhe der Klagsforderung übersteigenden Teil der Gegenforderung nicht Rechtskraft wirken; insoweit ist es auch nicht bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041286Dokumentnummer
JJR_19591223_OGH0002_0020OB00390_5900000_001