Norm
ABGB §26Rechtssatz
Nach der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre haften die juristischen Personen nur für die unerlaubten Handlungen derjenigen Vertreter, die unmittelbar durch ihre Verfassung zu ihrer Vertretung berufen sind, nicht aber für die Personen, deren sich diese zur Besorgung der Angelegenheiten der juristischen Personen bedienen, also nicht etwa für alle Angestellten. Der OGH folgt dieser Auslegung des Organbegriffes, weil nur sie der aus den §§ 26, 337 ABGB hervorgehenden Absicht des Gesetzes entspricht, juristische Personen grundsätzlich des pysischen gleichzustellen. Hingegen haftet die juristische Person für das Verschulden ihrer sonstigen Angestellten nur unter der Voraussetzung des § 1315 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0009170Dokumentnummer
JJR_19600107_OGH0002_0030OB00502_5900000_001