Index
41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. November 2001, Zl. 606.107/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Gars am Kamp in 3571 Gars am Kamp, 2. Dr. Hans Eppelsheimer in 1090 Wien, Simon-Denk-Gasse 2/24), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der 1951 geborene Zweitmitbeteiligte war von 1984 bis Dezember 1998 mit Hauptwohnsitz (siehe § 23 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes BGBl. Nr. 505/1994; in der Folge kurz: MeldeG) in der Bundeshauptstadt gemeldet. Seither ist Wien nur mehr als weiterer Wohnsitz gemeldet, sein Hauptwohnsitz ist hingegen in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters (3571 Gars am Kamp). Der verheiratete Zweitmitbeteiligte ist in Wien berufstätig und tritt den Weg zur Arbeitsstätte von seiner Wiener Unterkunft aus an, in welcher auch seine Gattin und sein 1978 geborener Sohn sowie seine 1976 geborene Schwiegertochter mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Auch für seine Mitbewohner befindet sich der Arbeitsort bzw. der Ort der Ausbildungsstätte in Wien. Die Aufenthaltsdauer in Wien gab der Zweitmitbeteiligte mit rund 130 Tagen im Jahr an; in der Unterkunft am Hauptwohnsitz halte er sich hingegen ca. 200 Tage im Jahr auf.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) dem gemeinsamen Wohnsitz insbes. mit dem Ehegatten eine derart gewichtige Stellung eingeräumt, dass grundsätzlich ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist. Der Zweitmitbeteiligte hat im Ermittlungsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, warum trotz aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft seine Ehegattin mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet ist, er hingegen seinen Hauptwohnsitz in der Unterkunft in der Gemeinde des zweitmitbeteiligten Bürgermeisters haben soll. Seine Angaben zur Aufenthaltsdauer an den gemeldeten (Wohnsitz-)Orten sind widersprüchlich und realitätsfremd, weil er seinen Behauptungen in der Wohnsitzerklärung zufolge, den Weg zu seiner Arbeitsstätte von der Wiener Wohnung aus antritt.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050018.X00Im RIS seit
13.06.2002