Norm
ABGB §869Rechtssatz
Wird eine Erklärung im Zustand der Aufregung abgegeben, die ihre Ernstlichkeit ausschließt, so ist das Geschäft nur unwirksam, wenn dieser Zustand dem anderen Teil bekannt ist oder bekannt sein musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015