RS OGH 1960/1/7 6Ob439/59, 6Ob64/62, 6Ob342/64, 1Ob148/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1960
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Norm

MG §21 Abs1 A3a
ZPO §562 E

Rechtssatz

Bei geschützten Bestandverhältnissen braucht die Einwendung, daß kein wichtiger Kündigungsgrund nach dem MG vorliege, nicht ausdrücklich geltend gemacht zu werden, soferne nur überhaupt fristgerecht "Einwendungen" erhoben werden. Es genügt demnach für Einwendungen, soweit es sich um die Stellungnahme gegenüber den nach dem MG geltend gemachten Kündigungsgründen handelt, jede Erklärung, aus welcher sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß sich die gekündigte Partei mit der Aufkündigung nicht abfinden, diese sohin nicht als gesetzmäßig anerkennen will. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob gerade das Wort "Einwendungen" gebraucht wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 439/59
    Entscheidungstext OGH 07.01.1960 6 Ob 439/59
    Veröff: MietSlg 8279(3)
  • 6 Ob 64/62
    Entscheidungstext OGH 21.02.1962 6 Ob 64/62
    Veröff: EvBl 1962/377 S 465 = ImmZ 1962,335
  • 6 Ob 342/64
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 6 Ob 342/64
    Veröff: MietSlg 17578
  • 1 Ob 148/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 148/75
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0044984

Dokumentnummer

JJR_19600107_OGH0002_0060OB00439_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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