Norm
MG §21 Abs1 A3aRechtssatz
Bei geschützten Bestandverhältnissen braucht die Einwendung, daß kein wichtiger Kündigungsgrund nach dem MG vorliege, nicht ausdrücklich geltend gemacht zu werden, soferne nur überhaupt fristgerecht "Einwendungen" erhoben werden. Es genügt demnach für Einwendungen, soweit es sich um die Stellungnahme gegenüber den nach dem MG geltend gemachten Kündigungsgründen handelt, jede Erklärung, aus welcher sich mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß sich die gekündigte Partei mit der Aufkündigung nicht abfinden, diese sohin nicht als gesetzmäßig anerkennen will. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob gerade das Wort "Einwendungen" gebraucht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0044984Dokumentnummer
JJR_19600107_OGH0002_0060OB00439_5900000_001