Norm
JGG 1961 §13 BRechtssatz
Die Voraussetzungen für den Widerruf des vorläufigen Strafaufschubes im Sinne des § 3 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 sind nicht den Voraussetzungen gleich, die das Gesetz für die nachträgliche Festsetzung und Vollziehung der Strafe im Sinne des § 13 JGG festlegt (EvBl 1957/15 ua). Der Umstand, daß die Besserung des jugendlichen Rechtsbrechers durch andere Maßregeln nicht erzielt werden kann, kann sich auch in der Weise zeigen, daß zunächst nicht bekannte strafbare Handlungen, die vor der echten bedingten Verurteilung begangen wurden, später bekannt werden. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088793Dokumentnummer
JJR_19600111_OGH0002_0080OS00378_5900000_001