RS OGH 1960/1/13 3Ob524/59

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Veröffentlicht am 13.01.1960
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Norm

ABGB §1238

Rechtssatz

Hat nach außen erkennbar der Ehemann ein Gut seiner Frau niemals verwaltet, sondern die Frau selbst die Verwaltung geführt, so hat eine Verwaltungsvollmacht des Mannes hinsichtlich dieses Gutes nie bestanden. Eine wirtschaftlich nicht gebotene Zusatzversicherung, zu einer schon bestandenen, von der Frau abgeschlossenen Feuerversicherung, gehört nicht zum Umfang der Verwaltungsvollmacht des Mannes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 524/59
    Entscheidungstext OGH 13.01.1960 3 Ob 524/59
    Veröff: VersR 1960,149 = VersSlg 158

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033306

Dokumentnummer

JJR_19600113_OGH0002_0030OB00524_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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