RS OGH 1960/1/13 1Ob371/59, 8Ob649/84, 10Ob31/12z, 2Ob107/12t, 10ObS9/14t, 2Ob123/16a, 10ObS132/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1960
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Norm

B-VG Art89 Abs4
B-VG Art139

Rechtssatz

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. Unter Konkretisierung eines Tatbestandes ist zu verstehen, dass ein Sachverhalt alle Voraussetzungen erfüllt hat, die eine Rechtsvorschrift für ihre Entscheidungsreife erfordert. Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 371/59
    Entscheidungstext OGH 13.01.1960 1 Ob 371/59
    Veröff: JBl 1960,440
  • 8 Ob 649/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 649/84
    nur: Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkraftreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. (T1)
    nur: Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VerfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. (T2)
    Veröff: SZ 58/48 = EvBl 1986/1 S 14
  • 10 Ob 31/12z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 31/12z
    Auch
  • 2 Ob 107/12t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 107/12t
    nur T1; Beisatz: Sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat. (T3)
  • 10 ObS 9/14t
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 9/14t
    Vgl auch
  • 2 Ob 123/16a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 123/16a
    Auch
  • 10 ObS 132/21s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 132/21s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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