Norm
B-VG Art89 Abs4Rechtssatz
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. Unter Konkretisierung eines Tatbestandes ist zu verstehen, dass ein Sachverhalt alle Voraussetzungen erfüllt hat, die eine Rechtsvorschrift für ihre Entscheidungsreife erfordert. Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054186Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021