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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Dezember 2001, Zl. 633116/5-III/15/01-str, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Heiligenblut in 9844 Heiligenblut, 2. Claudia Helene Reichl in 1070 Wien, Zieglergasse 43/1/16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die am 10. August 1966 in Lienz geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Wien seit 1998 mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat sie Heiligenblut bezeichnet. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie berufstätig sei und während des Jahres in Wien ca. 320 Tage und in Heiligenblut ca. 45 Tage verbringe, wobei sie den Weg zur Arbeitsstätte in Wien von Wien aus antrete. An ihrer Wiener Adresse wohne sie alleine, in Heiligenblut seien ihre Eltern.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; die Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1049 auf die große Entfernung zwischen Innsbruck (im damaligen Beschwerdefall) und Wien hingewiesen; im Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1031 (Zell am See) wurde betont, dass bei (damals) 290 Tagen Aufenthalt in Wien von einem Wochenpendler keine Rede sein kann, weil auch die Freizeit zum Teil in Wien verbracht wird. Aus diesen Erwägungen kann auch im vorliegenden Fall ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Heiligenblut nicht angenommen werden (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0034, betreffend Dornbirn).
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050093.X00Im RIS seit
13.06.2002