Norm
AVG §17Rechtssatz
Unzulässigkeit des Rechtsweges zur Erzwingung der Einsicht in die Akten einer Verwaltungsbehörde, wenn schon nach dem Klagevorbringen nicht auszuschließen ist, daß diese Akten die Ausübung der Hoheitsverwaltung betreffen (hier die Akten über die Verunreinigung eines Fischwassers durch einen schädlichen Abwasserkanal der Gemeinde Wien).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046037Dokumentnummer
JJR_19600113_OGH0002_0060OB00420_5900000_001