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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Marktgemeinde Wilhering, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 2002, Zl. 622909/5-II/A/3/02-hog, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am 1. Juli 1975 geborene, ledige Betroffene ist in der Gemeinde des Beschwerdeführers (4073 Wilhering) mit Hauptwohnsitz gemeldet. In der Bundeshauptstadt ist sie mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Die Betroffene ist in Wien berufstätig und tritt den Weg zu ihrer Arbeitsstätte von der Wiener Unterkunft aus an. Sie verbringt rund 80 Tage im Jahr am Hauptwohnsitz; in Wien verbringt rund 160 Tage im Jahr. Sie lebt sowohl in Wien als auch am gemeldeten Hauptwohnsitz alleine.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben, der Hauptwohnsitz der Betroffenen in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters aufgehoben und der Betroffenen aufgetragen, die erforderliche Meldung bei der für ihren nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber hier nicht vorliegen, wenn die Betroffene selbst angegeben hat, nur ca. 80 Tage im Jahr am gewählten Hauptwohnsitz zu verbringen, sodass sie offenbar auch einen großen Teil ihrer Freizeit in Wien verbringt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1077). In der Beschwerde wird konkret nicht dargelegt, aus welchen - aus den im § 1 Abs. 8 MeldG genannten Kriterien ableitbaren - Gründen die belangte Behörde zum Ergebnis hätte kommen sollen, dass die Betroffene auch in der Gemeinde des Beschwerdeführers einen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt es daher an der erforderlichen Darstellung einer Relevanz.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit
Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050334.X00Im RIS seit
01.07.2002