Norm
ABGB §1158 IRechtssatz
Das Dienstverhältnis wird durch den Tod des Dienstgebers grundsätzlich nicht gelöst. Wird der Dienstnehmer aber von seinem Dienstgeber zumindest zur Hälfte des Nachlasses als Erbe eingesetzt und tritt der Dienstnehmer die Erbschaft an, dann hört das Dienstverhältnis durch Vereinigung der gegenseitigen Rechte und Pflichten zu bestehen auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0025701Dokumentnummer
JJR_19600117_OGH0002_0040OB00170_6000000_001