Norm
JN §19 ffRechtssatz
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Markenlöschungsverfahren kennen keine Ablehnung einzelner Mitglieder des erkennenden Senates oder des Senates in seiner Gesamtheit. Rechtsausführungen der Nichtigkeitsabteilung in einem Zwischenerkenntnis können nur meritorisch bekämpft, nicht als Ausschließungsgrund geltend gemacht werden.
Veröff: PBl 1963,13 = ÖBl 1963,3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PGH0002:1960:RS0105238Dokumentnummer
JJR_19600117_PGH0002_00000M00010_6000000_001