TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0564

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Marktgemeinde Japons, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Februar 2002, Zl. 626578/5- II/D/17/02-alh, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den diesen angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der am 13. September 1967 geborene Betroffene, ledige Gerhard Martin Kranzl ist in Wien mit weiterem Wohnsitz und in Japons mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Laut Wohnsitzerklärung ist der Betroffene berufstätig und tritt den Weg zum Arbeitsplatz in Wien I von der Wiener Wohnung an. In Wien verbringt er 200 Tage, in Japons 160 Tage. In Japons sind die Eltern und die Schwester als Mitbewohner mit Hauptwohnsitz gemeldet. Funktionen in öffentlichen oder privaten Körperschaften werden an keinem der beiden Orte ausgeübt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse in Japons stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf die Berufsausübung in Wien und die überwiegende Aufenthaltsdauer in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen anzunehmen, weil familiäre Bindungen einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund treten, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. Unerheblich ist, ob der Betroffene - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - auch in Hollabrunn arbeitet, weil auch der Weg zu dieser Arbeitsstätte jedenfalls, wie in der Beschwerde eingeräumt wird, von Wien aus angetreten wird. Der Betroffene selbst hat keinerlei Hinweise dafür gegeben, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliege, weshalb vom Bestehen zweier Mittelpunkte der Lebensbeziehungen auszugehen wäre.

Ausgehend davon hat die belangte Behörde mit Recht dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben.

Da schon die Beschwerde im Zusammenhalt mit den vorgelegten Unterlagen erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050564.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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