RS OGH 1960/1/19 9Os319/59

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Veröffentlicht am 19.01.1960
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Norm

StVO §1

Rechtssatz

Eine echte Notstandssituation entschuldigt ein Zuwiderhandeln gegen Verkehrsvorschriften dann, wenn es der einzige Ausweg zur Vermeidung einer Gefährdung ist. Mangelnde Fahrpraxis ist keine Entschuldigung für unvorsichtiges Fahren und für sich daraus, wenn auch mehr oder weniger als Schockwirkung, ergebende Weiterungen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 319/59
    Entscheidungstext OGH 19.01.1960 9 Os 319/59
    Veröff: ZVR 1960/115 S 83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073066

Dokumentnummer

JJR_19600119_OGH0002_0090OS00319_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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