Norm
StVO §1Rechtssatz
Eine echte Notstandssituation entschuldigt ein Zuwiderhandeln gegen Verkehrsvorschriften dann, wenn es der einzige Ausweg zur Vermeidung einer Gefährdung ist. Mangelnde Fahrpraxis ist keine Entschuldigung für unvorsichtiges Fahren und für sich daraus, wenn auch mehr oder weniger als Schockwirkung, ergebende Weiterungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073066Dokumentnummer
JJR_19600119_OGH0002_0090OS00319_5900000_001