- 5 Ob 2/60
Entscheidungstext OGH 20.01.1960 5 Ob 2/60
- 4 Ob 520/60
nur: Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. (T1)
- 6 Ob 413/61
Entscheidungstext OGH 29.11.1961 6 Ob 413/61
Auch; Beisatz: Übergabe einer Liegenschaft gegen Verpflichtung, die Anfechtung des erblasserischen Testamentes wegen Testierunfähigkeit zu unterlassen. (T2)
- 8 Ob 156/66
Entscheidungstext OGH 07.06.1966 8 Ob 156/66
Beisatz: Wenn ein Erbe im Wege eines Erbübereinkommens ein vielfaches dessen bekommt, was dem anderen (gleichberechtigten) Erben zufällt, kann nicht auf eine (Teilunentgeltlichkeit) Unentgeltlichkeit geschlossen werden. Nicht jeder zweiseitige Vertrag, der einem Teil einen größeren Vorteil bringt, als dem anderen, darf als Schenkung des Mehrwertes angesehen werden. (T3)
- 1 Ob 2/68
Entscheidungstext OGH 25.01.1968 1 Ob 2/68
nur T1; Beisatz: Die Erfüllung moralischer Verpflichtungen schließt eine Schenkung aus. (T4)
- 6 Ob 227/70
Entscheidungstext OGH 07.10.1970 6 Ob 227/70
nur T1; nur: Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T5); Beis wie T4; Veröff: JBl 1971,197 = NZ 1971,171 (kritisch Bydlinski)
- 1 Ob 299/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 299/71
- 8 Ob 261/75
Entscheidungstext OGH 03.03.1976 8 Ob 261/75
- 8 Ob 97/78
Entscheidungstext OGH 28.06.1978 8 Ob 97/78
nur T1
- 1 Ob 665/78
Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 665/78
- 6 Ob 629/78
Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 629/78
nur T5
- 8 Ob 507/80
Entscheidungstext OGH 11.09.1980 8 Ob 507/80
nur T1
- 7 Ob 571/82
Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 571/82
Auch; nur T1
- 8 Ob 683/86
nur T5
- 7 Ob 192/01p
Auch; Beis wie T4
- 5 Ob 204/08y
Vgl; Beisatz: Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs. (T6)
- 8 Ob 3/09p
Auch; Beisatz: Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T7); Beisatz: Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft. (T8)
- 3 Ob 217/09x
Vgl; Beisatz: Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt den Schenkungscharakter (die Unentgeltlichkeit) nicht aus. (T9)
- 5 Ob 191/10i
Vgl; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T10)
- 17 Ob 25/11t
Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 25/11t
Vgl auch; Vgl Beis auch wie T7
- 7 Ob 248/11p
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
nur T1
- 5 Ob 179/15g
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 179/15g
Auch
- 7 Ob 221/16z
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 221/16z
Auch
- 2 Ob 201/17y
Auch
- 4 Ob 118/19k
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 118/19k
Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Dass sich eine politische Partei erhofft haben mag, durch den Ausschank von Gratis?Getränken bei einer Veranstaltung letztlich das Wahlverhalten der Besucher zu ihren Gunsten zu beeinflussen, reicht nicht, um den Schenkungscharakter hinsichtlich der Getränke auszuschließen. (T11)