- 5 Ob 555/59
Veröff: SZ 33/8 = EvBl 1960/160 S 296 = JBl 1960,443 = HBZ 1960,15-16,2
- 5 Ob 192/60
Entscheidungstext OGH 23.06.1960 5 Ob 192/60
nur: Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. (T1)
Veröff: EvBl 1960/352
- 5 Ob 70/66
Entscheidungstext OGH 24.03.1966 5 Ob 70/66
- 8 Ob 331/66
Entscheidungstext OGH 06.12.1966 8 Ob 331/66
- 6 Ob 22/70
nur: Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. Das Gericht hat grundsätzlich, wenn es das Teilungsbegehren des Klägers für unrichtig hält, nicht die Klage abzuweisen, sondern die ihm angemessen erscheinende Teilung zu verfügen. (T2)
Beisatz: Auch der Beklagte kann einen Teilungsvorschlag erstatten. (T3)
Veröff: SZ 43/31= JBl 1971,40 = NZ 1971,91
- 7 Ob 32/72
Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 Ob 32/72
nur T1
- 5 Ob 29/72
Entscheidungstext OGH 15.02.1972 5 Ob 29/72
nur T1
- 6 Ob 86/73
Entscheidungstext OGH 17.05.1973 6 Ob 86/73
nur T2; Beis wie T3
- 6 Ob 127/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 6 Ob 127/75
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 86/73
- 8 Ob 536/81
Entscheidungstext OGH 11.03.1982 8 Ob 536/81
nur T1; Beisatz:
§ 351 EO schreibt ohnedies genau vor, wie die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Teilung von Liegenschaften durzuführen ist. (T4)
- 3 Ob 525/86
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Erklärt die Klägerin im Teilungsprozess ausdrücklich, ihren vorprozessualen Teilungsvorschlag nicht zum Gegenstand diese Rechtsstreites und auch keinen anderen Teilungsvorschlag zu machen, und beschränkt sich die Beklagte den vorprozessualen Teilungsvorschlag der Klägerin als unvollständig und unannehmbar zu bezeichnen, ohne ihrerseits einen Teilungsvorschlag zu erstatten, dann hat das Gericht keinen Anlass, die Parteien zu Teilungsvorschlägen aufzufordern, über solche Vorschläge zu verhandeln und im Urteil über die nähere Art der Naturalteilung zu entscheiden. (T5)
- 6 Ob 599/94
nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 521/96
Auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht ist an dennoch erstattete Teilungsvorschläge nicht gebunden. (T6)
Veröff: SZ 69/169
- 5 Ob 14/97p
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 5 Ob 23/00v
Auch; nur T2; Beisatz: Es reicht aus, wenn das Urteil auf körperliche Teilung lautet (MietSlg 34.083). (T7)
Beisatz: Der Titel kann wohl nähere Angaben darüber enthalten, an die auch das Exekutionsgericht gebunden ist, dies ist jedoch nicht notwendig, weil die Entscheidung dieser Fragen auch vom Exekutionsrichter getroffen werden kann. (T8)
Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Das Prozessgericht hat über solche bestimmten Teilungsvorschläge zu verhandeln und darf sodann im Urteil auch eine andere als die vorgeschlagene Art der Teilung verfügen (SZ 33/8, 43/31; EvBl 1960/352; MietSlg 34.083; 36.056; 38.046/11). (T9)
- 3 Ob 52/02x
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch im Exekutionsantrag nach
§ 351 EO muss kein Teilungsvorschlag gemacht werden. (T10)
Beis wie T6; Beisatz: Auch an im Exekutionsverfahren erstattete Teilungsvorschläge ist das Gericht nicht gebunden. (T11)
Veröff: SZ 2002/90
- 9 Ob 48/04f
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 214/07b
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Enthält das Teilungsurteil nicht schon die näheren Bestimmungen über die Teilung, so ist diese Entscheidung vom Exekutionsrichter nach einem kontradiktorischen Verfahren zu treffen. (T12)
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
nur T2; Beis wie T3
Veröff: SZ 2012/49
- 3 Ob 79/13h
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 79/13h
nur T2
- 8 Ob 150/18v
Auch
- 5 Ob 198/19g
nur T2; Beis wie T6