Norm
EheG §49 A1gRechtssatz
Der Mann muß ernsten Widerstand der Gattin gegen den Geschlechtsverkehr nicht brechen. Auch der Gattin obliegt es, um die Wiederherstellung ihrer getrübten Ehe bemüht zu sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0056616Dokumentnummer
JJR_19600120_OGH0002_0060OB00454_5900000_001