RS OGH 1960/1/20 1Ob376/59, 3Ob514/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1960
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Norm

ABGB §833 D2
ABGB §839 B
AußStrG §16 BIII2d

Rechtssatz

Offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, wegen wirtschaftlicher Untunlichkeit müsse die Benützung einer gemeinschaftlichen Sache ohne Ausgleichszahlung einem Miteigentümer allein überlassen werden; ebenso ist die Auffassung offenbar gesetzwidrig, daß eine Benützungsregelung deshalb entfallen könne, weil die Eigentumsgemeinschaft bald enden werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 376/59
    Entscheidungstext OGH 20.01.1960 1 Ob 376/59
    Veröff: JBl 1960,443 = HBZ 1960/19 S 3
  • 3 Ob 514/81
    Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 514/81
    nur: Offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, wegen wirtschaftlicher Untunlichkeit müsse die Benützung einer gemeinschaftlichen Sache ohne Ausgleichszahlung einem Miteigentümer allein überlassen werden. (T1) Veröff: MietSlg 33699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0087229

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0010OB00376_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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