Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Offenbare Gesetzwidrigkeit der Rechtsansicht, wegen wirtschaftlicher Untunlichkeit müsse die Benützung einer gemeinschaftlichen Sache ohne Ausgleichszahlung einem Miteigentümer allein überlassen werden; ebenso ist die Auffassung offenbar gesetzwidrig, daß eine Benützungsregelung deshalb entfallen könne, weil die Eigentumsgemeinschaft bald enden werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0087229Dokumentnummer
JJR_19600120_OGH0002_0010OB00376_5900000_001