RS OGH 1960/1/20 6Ob2/60, 6Ob677/81, 9Ob37/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1960
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Norm

ABGB §1118 C

Rechtssatz

Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstandes an sich genügt nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB. Die Geltendmachung dieses Auflösungsgrundes setzt vor allem voraus, daß dem Bestandgeber schon nach Inhalt des Vertrages das Recht zustünde, im Falle der gänzlichen Weitervermietung des Bestandgegenstandes den Vertrag als aufgelöst zu erklären.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2/60
    Entscheidungstext OGH 20.01.1960 6 Ob 2/60
    Veröff: MietSlg 7929
  • 6 Ob 677/81
    Entscheidungstext OGH 22.07.1981 6 Ob 677/81
    Auch; Beisatz: Wegen der weitreichenden Rechtsfolgen hätte die Vereinbarung einer Vertragspflichtverletzung zum Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB einer klaren und zweifelsfreien Regelung bedurfte. (T1)
  • 9 Ob 37/00g
    Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 Ob 37/00g
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0021082

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0060OB00002_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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