RS OGH 1960/1/20 7Os283/60, 12Os77/81

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Veröffentlicht am 20.01.1960
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Norm

DevG §2
DevG §24 Abs1 lita

Rechtssatz

§ 2 DevG unterscheidet ebenso wie § 24 Abs 1 lit a DevG nicht zwischen Deviseninländern und Devisenausländern, so daß sich auch ein Devisenausländer, der in dieses Monopol der Nationalbank in Österreich eingreift, sich des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a DevG schuldig macht. Ob jemand, der unbefugt mit Gold oder mit ausländischen Zahlungsmitteln durch oder durch Vermittlung solcher Geschäfte handelt, dies im Interesse eines Deviseninländers oder eines Devisenausländers oder im eigenen Interesse tut, ist für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit seines unbefugten Handelns im Sinne des § 24 Abs 1 lit a DevG völlig bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 283/60
    Entscheidungstext OGH 20.01.1960 7 Os 283/60
  • 12 Os 77/81
    Entscheidungstext OGH 08.10.1981 12 Os 77/81
    Vgl auch; nur: § 2 DevG unterscheidet ebenso wie § 24 Abs 1 lit a DevG nicht zwischen Deviseninländern und Devisenausländern, so daß sich auch ein Devisenausländer, der in dieses Monopol der Nationalbank in Österreich eingreift, sich des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a DevG schuldig macht. (T1) Beisatz: Wie zu § 24 Abs 1 lit a und b DevG; ausgenommen den Fall, daß der im Inland getätigte Handel ausschließlich zwischen Ausländern erfolgt und das Gold oder die ausländischen Zahlungsmittel nicht gegen Schillingwährung gehandelt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054289

Dokumentnummer

JJR_19600120_OGH0002_0070OS00283_6000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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