Norm
DevG §2Rechtssatz
§ 2 DevG unterscheidet ebenso wie § 24 Abs 1 lit a DevG nicht zwischen Deviseninländern und Devisenausländern, so daß sich auch ein Devisenausländer, der in dieses Monopol der Nationalbank in Österreich eingreift, sich des Vergehens nach § 24 Abs 1 lit a DevG schuldig macht. Ob jemand, der unbefugt mit Gold oder mit ausländischen Zahlungsmitteln durch oder durch Vermittlung solcher Geschäfte handelt, dies im Interesse eines Deviseninländers oder eines Devisenausländers oder im eigenen Interesse tut, ist für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit seines unbefugten Handelns im Sinne des § 24 Abs 1 lit a DevG völlig bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054289Dokumentnummer
JJR_19600120_OGH0002_0070OS00283_6000000_003