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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 2002, Zl. 642771/5-III/11/02-kis, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Ried im Innkreis, 2. Peter Scheuch in Ried im Innkreis, Huberstraße 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der am 14. August 1971 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Ried im Innkreis gemeldet. Seit 29. Juni 1999 ist er mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet, wo er studiert und berufstätig ist. Nach seinen Angaben in der Wohnsitzerklärung hält er sich rund 215 Tage im Jahr in Wien und 150 Tage in Ried auf. An der Wiener Adresse sind die 1967 geborene Sabine A. und die 1990 geborene Sophie A. mit Hauptwohnsitz gemeldet. An der Rieder Adresse ist als Mitbewohner Scheuch A. (ohne Angabe des Geburtsjahres) mit Hauptwohnsitz angeführt. Den Weg zu seiner Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte in Wien IX tritt er von der Wiener Wohnung aus an.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt;
angesprochen wird der Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1
Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides
hatte der Zweitmitbeteiligte bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass der Zweitmitbeteiligte zum Studienort, an dem überdies noch eine Berufstätigkeit ausgeübt wird, so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studien- und Arbeitsortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann. Überdies besteht eine Lebensgemeinschaft in Wien, wo auch die 1990 geborene Tochter lebt, sodass auch aus diesem Grund im Sinne des hg Erkenntnisses vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096, davon auszugehen ist, dass nur mehr in Wien ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen besteht. Auf die für die Zukunft geplante Wohnsitzwahl war nicht einzugehen, da das Reklamationsverfahren gegenwartsbezogen ist.
Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und dem Zweitmitbeteiligten somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme,
belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050177.X00Im RIS seit
13.06.2002