Norm
KFG 1955 §82Rechtssatz
Der Führer, der nach links einzubiegen beabsichtigt, hat diese Absicht deutlich und so rechtzeitig anzuzeigen, daß der nachfolgenden Verkehr sich darauf ohne Gefährdung oder besondere Behinderung einzustellen vermag; hat er dies getan, so ist bei Durchführung des Abbiegemanövers selbst im Allgemeinen nicht mehr verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr zu beobachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0065677Dokumentnummer
JJR_19600121_OGH0002_0090OS00205_5900000_001