Norm
UWG §24Rechtssatz
Die Aufnahme eines nicht zu umgehenden Sachverständigenbeweises ist im Provisorialverfahren in der Regel unzulässig. Entgegenstehende Behauptungen der Parteien, deren Prüfung einen umständlichen und nur durch Sachverständige möglichen Beweis erfordern, schließen daher auch in der Regel eine einstweilige Verfügung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0080053Dokumentnummer
JJR_19600126_OGH0002_0040OB00363_5900000_001