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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 2001, Zl. 604.218/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Gröbming in 8962 Gröbming, 2. Mag. Eva Scharzenberger in 1030 Wien, Radetzkystraße 31/10), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Wohnsitzerklärung ging die belangte Behörde davon aus, dass sich die Zweitmitbeteiligte am angegebenen Nebenwohnsitz in Wien 240 Tage im Jahr aufhalte. Ein "Familienwohnsitz" bestehe in Gröbming, das soziale Umfeld seit dort konzentriert, in Wien lebe sie zusammen mit ihrem Freund. Ihr Familie und ihr Freundeskreis befänden sich in Gröbming.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu den Bescheidfeststellungen wird in der Beschwerde behauptet, dass die 1974 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte in Wien mit ihrem 1966 geborenen Freund wohne, der seine Arbeitsstelle in Wien hätte; in Gröbming wohnten ihre Mutter und ihre Schwester.
Im Zuge des vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahrens wurde die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG verwiesen, wonach der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Behörde die Vorlage der Akten unterlässt, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen kann. Die belangte Behörde hat zunächst um Fristerstreckung bis 15. März 2002 angesucht, dann aber auch innerhalb dieser Frist die Akten nicht vorgelegt. Der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096) ausgesprochen, dass der beruflichen und der eheähnlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht zukommt, sodass die familiäre Bindung an die Eltern einer ledigen Person in den Hintergrund tritt. Ausgehend davon, dass die Zweitmitbeteiligte in Wien mit einem Lebenspartner wohnt, kann dem Wohnsitz in Gröbming kein Mittelpunktcharakter zugebilligt werden.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051190.X00Im RIS seit
13.06.2002