Norm
ABGB §432Rechtssatz
Es genügt, wenn das auf Zuhaltung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft gerichtliche Klagebegehren auf Einwilligung in genau angeführte, bestimmte bücherliche Eintragung abgestellt ist. Es muss nicht auf Errichtung und Unterfertigung eines schriftlichen Vertrages geklagt werden. Das Vorliegen eines gültigen Rechtsgrundes kann als Vorfrage in der Begründung des Urteils geklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0011230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020