Norm
ABGB §1002 ffRechtssatz
Nebenabreden zu einem Schenkungsvertrag sind dann nicht formbedürftig, wenn sie die Verpflichtung des Schenkers vermindern (zB auflösende Bedingungen). Auch ideelle Liegenschaftsanteile können außerbücherlich wirklich übergeben werden. Der Erbe (Treugeber) braucht eine ihm zu Unrecht eingeantwortete Sache nicht herauszugeben, wenn er sie vom Anspruchwerber (Treuhänder) vereinbarungsgemäß (auf Grund der Treuhandvereinbarung) sofort wieder zurückerhalten müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0019613Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017