Norm
GBG 1955 §63 ffRechtssatz
1/ Wird gleichzeitig (§ 21 GBG) mit der Einverleibung der Löschung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes ein Pfandrecht einverleibt und wird in der Folge die Einverleibung der Löschung als ungültig bestritten, ist der Pfandgläubiger als "dritte Person" gemäß §§ 63 f GBG anzusehen, da gemäß § 62 GBG unmittelbar durch die bestrittene Einverleibung nur der Liegenschaftseigentümer von einer Last befreit wurde.
2/ Die Befristung der §§ 63 ff GBG gilt auch für Einreden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0060737Dokumentnummer
JJR_19600127_OGH0002_0060OB00434_5900000_001