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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Alberschwende, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Jänner 2002, Zl. 610549/5-BH/02- ama, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 23. Jänner 1978 in Bregenz geborene Betroffene Barbara Schmallegger ist seit 14. November 2000 in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet, als Hauptwohnsitz hat sie Alberschwende bezeichnet. Sie ist ledig, in ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie berufstätig und Studentin sei und während des Jahres 325 Tage in Wien verbringe und 40 Tage in Alberschwende. An der Adresse in Alberschwende sind die Eltern und der Bruder der Betroffenen als Mitbewohner angeführt, in Wien sind keine Mitbewohner angeführt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters stattgegeben und den angeführten Hauptwohnsitz der Betroffenen aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und Kostenzuspruch beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Betroffene nicht nur Studentin, sondern sie ist auch in Wien berufstätig. In dieser Hinsicht ist ein Widerspruch in der Wohnsitzerklärung und den Angaben des nunmehrigen Beschwerdeführers zu erblicken, die dieser auch schon im Reklamationsverfahren erstellt hat.
Auf Grund der Aufnahme eines Studiums verbunden mit einer Berufstätigkeit ist davon auszugehen, dass sich die Lebensbeziehungen in Wien so verdichtet haben, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Alberschwende nicht mehr angenommen werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/0983). Dazu kommt, dass die Betroffene angegeben hat, nur ca. 40 Tage im Jahr in Alberschwende zu verbringen. In seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1031, hat der Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei (damals) 290 Tagen Aufenthalt in Wien von einem Wochenpendler keine Rede sein kann, weil auch die Freizeit zum Teil in Wien verbracht wird. Aus diesen Erwägungen kann auch im vorliegenden Fall ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Alberschwende nicht mehr angenommen werden (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2002/05/0034, betreffend Dornbirn). Mit Recht hat daher die belangte Behörde dem Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes stattgegeben.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050145.X00Im RIS seit
13.06.2002