Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Zur Anwendung des § 16 AußStrG reicht es hin, daß das Gericht zweiter Instanz den Bescheid des unteren Richters bestätigt, wogegen nicht vorausgesetzt wird, daß das Rekursgericht zur Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses im einzelnen Stellung genommen haben muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0085065Dokumentnummer
JJR_19600127_OGH0002_0060OB00025_6000000_002