Norm
ZPO §182Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, wenn sich die bisher beantragten Beweise als unzulänglich erwiesen haben, läßt sich aus der Bestimmung des § 182 ZPO nicht ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012