Norm
ABGB §860Rechtssatz
Die öffentlich kundgemachte, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Reihe von Belohnungen ( Preisen ) für die Erbringung bestimmter Leistungen ( Beantwortung von Fragen ), ohne dass ein Preisrichterkollegium entscheiden soll, welche Leistung die wertvollste ist, ist auch dann eine Auslobung, wenn die Auswahl der Preisempfänger durch das Los erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015889Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012