RS OGH 1960/1/27 5Ob624/59, 2Ob251/06k, 9Ob89/10v

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Veröffentlicht am 27.01.1960
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Norm

ABGB §860

Rechtssatz

Die öffentlich kundgemachte, nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Reihe von Belohnungen ( Preisen ) für die Erbringung bestimmter Leistungen ( Beantwortung von Fragen ), ohne dass ein Preisrichterkollegium entscheiden soll, welche Leistung die wertvollste ist, ist auch dann eine Auslobung, wenn die Auswahl der Preisempfänger durch das Los erfolgt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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