RS OGH 1960/1/27 5Ob17/60, 4Ob141/62, 6Ob4/68, 5Ob101/69, 5Ob191/71, 4Ob76/77, 6Ob740/80, 1Ob609/87,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1960
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Norm

ABGB §1497 II

Rechtssatz

Wer zugibt, daß gegen ihn eine Forderung entstanden sei, aber gleichzeitig geltend macht, daß ihm Gegenforderungen zustehen, welche diese Forderung übersteigen, anerkennt nicht den aufrechten Bestand dieser Forderung, sondern bestreitet ihn. Durch eine solche Bestreitung wird die Verjährung auch dann nicht unterbrochen, wenn die geltend gemachte Gegenforderung nicht besteht oder sich zur Kompensation nicht eignet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/60
    Entscheidungstext OGH 27.01.1960 5 Ob 17/60
    Veröff: EvBl 1960/85 S 154 = SZ 33/11
  • 4 Ob 141/62
    Entscheidungstext OGH 18.12.1962 4 Ob 141/62
    Veröff: Arb 7671 = JBl 1964,218
  • 6 Ob 4/68
    Entscheidungstext OGH 03.04.1968 6 Ob 4/68
    Vgl aber; Beisatz: Die Kompensationsverzicht der Parteien nicht anwendbar. (T1); Veröff: JBl 1969,396
  • 5 Ob 101/69
    Entscheidungstext OGH 16.08.1969 5 Ob 101/69
    nur: Wer zugibt, daß gegen ihn eine Forderung entstanden sei, aber gleichzeitig geltend macht, daß ihm Gegenforderungen zustehen, welche diese Forderung übersteigen, anerkennt nicht den aufrechten Bestand dieser Forderung, sondern bestreitet ihn. (T2); Veröff: SZ 42/54
  • 5 Ob 191/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 191/71
    nur T2
  • 4 Ob 76/77
    Entscheidungstext OGH 17.05.1977 4 Ob 76/77
    nur T2; Veröff: Arb 9590
  • 6 Ob 740/80
    Entscheidungstext OGH 05.11.1980 6 Ob 740/80
    nur T2; Beisatz: Aufrechnungserklärung unterbricht die Verjährung nicht. (T3); Veröff: HS X/XI/30
  • 1 Ob 609/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 609/87
    Vgl aber; nur T2; Beisatz: Außergerichtliche Aufrechnungserklärung setzt Anerkennung der Hauptforderung voraus. (T4)
  • 8 Ob 216/02a
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 216/02a
    Beisatz: Von dieser Rechtsprechung wurde auch in den zu RIS-Justiz RS0033970 dokumentierten Entscheidungen nie ausdrücklich abgegangen. (T5); Beisatz: Die Frage, ob ein konkretes -vom Bestand der eigenen Gegenforderung unabhängiges - Anerkenntnis vorliegt, kann nicht danach beurteilt werden, wie -richtigerweise- eine wirksame Aufrechnungserklärung abzugeben wäre, sondern danach, ob der Erklärungsempfänger nach dem konkreten Inhalt der abgegebenen Erklärung davon ausgehen konnte, dass damit die Forderung des Erklärungsgegners unabhängig von der eigenen Gegenforderung anerkannt werden soll. Auch bei der Aufrechnung ist im Zweifel nur ein Anerkenntnis der fremden Forderung in dem Umfange anzunehmen, in dem die eigene Forderung besteht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034484

Dokumentnummer

JJR_19600127_OGH0002_0050OB00017_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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