Norm
ABGB §1497 IIRechtssatz
Wer zugibt, daß gegen ihn eine Forderung entstanden sei, aber gleichzeitig geltend macht, daß ihm Gegenforderungen zustehen, welche diese Forderung übersteigen, anerkennt nicht den aufrechten Bestand dieser Forderung, sondern bestreitet ihn. Durch eine solche Bestreitung wird die Verjährung auch dann nicht unterbrochen, wenn die geltend gemachte Gegenforderung nicht besteht oder sich zur Kompensation nicht eignet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034484Dokumentnummer
JJR_19600127_OGH0002_0050OB00017_6000000_001