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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AWG 1990 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der S GmbH in F, vertreten durch Dr. Michael Großschedl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakoministraße 8/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Mai 1998, Zl. 03- 38.40 19 - 98/8, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem auf die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und des § 32 Abs. 1 AWG sowie die Verordnung über die Trennung von Bauabfällen, BGBl. Nr. 259/1991, gestützten Bescheid vom 9. Oktober 1997 trug die Bezirkshauptmannschaft F (BH) der beschwerdeführenden Partei auf, den auf näher bezeichneten Grundflächen konsenslos deponierten mineralischen Bauschutt (ca. 960 m3) bis 16. Oktober 1997, 17.00 Uhr, zu beseitigen und der BH hierüber unaufgefordert die entsprechenden Beseitigungsnachweise gemäß der Abfallnachweisverordnung BGBl. Nr. 65/1991, vorzulegen, wobei sie gleichzeitig einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannte.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Obmann des Umweltausschusses der Stadtgemeinde habe angezeigt, dass die beschwerdeführende Partei, welche auf einem Gewerbepark ein Dachdecker- und Spenglergewerbe betreibe, auf dem Betriebsgelände größere Mengen unsortierten Bauschutt abgelagert habe. Im Zuge einer am 9. Oktober 1997 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung habe ein beigezogener Amtssachverständiger für Chemotechnik Befund und Gutachten folgendes Inhaltes erstattet:
Östlich des Betriebsgebäudes befinde sich eine Schüttung aus unsortiertem Bauschutt. Neben den eigentlichen Baumaterialien Ziegel, Beton und Holz seien diverse Eisenteile, verzinkte Bleche, Kupfer, elektrische Kupferkabel, Aluminiumteile, Fliesen, Eternit und Heraklith, Schlacke und Asphaltaufbruch angetroffen worden, wobei an einigen Stellen Ziegel mit einem eindeutigen Geruch nach Verbrennungsrückständen (Inhaltsstoffe: hauptsächlich phenolische Verbindungen und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) hätten festgestellt werden können. Die Schüttung werde auf einer Fläche von ca. 40 x 30 m im Mittel 80 cm hoch durchgeführt. Bei einer sich daraus ergebenden Kubatur von 960 m3 könne eine Gewichtsangabe des unsortierten mineralischen Bauschutts von ca. 1.152 t (bei einer Dichte von 1,2 t/m3) angenommen werden. Es handle sich um unsortierten mineralischen Bauschutt. Nach einem Bescheid der Stadtgemeinde vom 21. Mai 1996 sei die beschwerdeführende Partei zur Verwendung von Bauschutt für die Schüttung des Geländes unter der Bedingung berechtigt, dass der Bauschutt vorher sortiert sei und in reinem Zustand eingebaut würde. Unter den vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik genannten Grundwasserverhältnissen sei an den allenfalls einzubauenden mineralischen Bauschutt oder Betonabbruch die Anforderung einer Eluatklasse Ib nach ÖNORM S 2072 zu stellen. Nach § 17 AWG seien beim Abbruch von Baulichkeiten verwertbare Materialien, z.B. also Ziegel und Betonteile, einer Verwertung zuzuführen, aus welcher dann ein Recyclingbaustoff resultieren könne, welcher der Eluatklasse Ib entspreche. Zum Zeitpunkt der Erhebung sei eine Brechanlage für den Bauschutt in Betrieb gewesen, wobei größere bauschuttfremde Teile zum Teil vorher aussortiert worden seien. In der vorgefundenen Form sei die Schüttung jedenfalls als Abfall anzusehen, weil gemäß § 1 Abs. 3 AWG öffentliche Interessen eine Behandlung als Abfall erforderten. Insbesondere könnten durch die Ablagerung bzw. Brechung des Materials Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden, könnte die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden und könnten Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden. Auf Grund der vorgefundenen, mit Verbrennungsrückständen behafteten Ziegel könne auch eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden. Eine gutachterliche Äußerung über das Ausmaß der Verunreinigung und eine daraus resultierende Gefährdungsabschätzung dürfte mit Kosten von über S 50.000,-- verbunden sein, weshalb vorgeschlagen werde, den gesamten, nicht sortierten Bauschutt entweder zu einer Verwertungsanlage zu bringen oder auf einer Deponie zu entsorgen, wofür als Frist der 16. Oktober 1997, 17.00 Uhr, vorgeschlagen werde. Vor Beginn einer allenfalls neuen Schüttung wäre der Behörde die Räumung des Geländes vom Bauschutt anzuzeigen. Auf Grund der vorliegenden Schüttung sei die Mengenschwelle des hauptsächlich abgelagerten Materials, hier mineralischer Bauschutt, von 40 t eindeutig überschritten.
Der beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe der vom Amtssachverständigen für Chemotechnik vorgeschlagenen Vorgangsweise zugestimmt, der Vertreter der beschwerdeführenden Partei habe nach Kenntnisnahme des Verhandlungsergebnisses zugesichert, den konsenslos gelagerten mineralischen Bauschutt bis zum vorgeschlagenen Termin unter Wiederherstellung des früheren Zustandes völlig zu entfernen und die Entsorgungsnachweise der BH unaufgefordert vorzulegen.
Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 AWG und des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Trennung von Bauabfällen, BGBl. Nr. 259/1991, seien bei Abbruchtätigkeiten anfallende Materialien in Stoffgruppen zu trennen, sofern bestimmte Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten würden, welche für mineralischen Bauschutt 40 t betrügen. Nach § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung habe eine Trennung dieser Stoffgruppen entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Im Ergebnis der Ausführungen des Amtssachverständigen für Chemotechnik wäre im vorliegenden Fall der mineralische Bauschutt in einer Behandlungsanlage oder am Anfallort zu trennen gewesen. Für die Deponierung dieses Bauschuttes unter Missachtung der gesetzlich festgelegten Behandlungsgrundsätze liege nach den in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften keine Bewilligung vor, weshalb diese Deponierung konsenslos sei. Da die Behörde nach § 32 Abs. 1 AWG verpflichtet sei, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen, wenn Abfälle entgegen der Bestimmung des § 17 gesammelt, gelagert oder behandelt würden, sei der beschwerdeführenden Partei die Beseitigung aufzutragen gewesen. Eine sofortige Vollstreckung sei im öffentlichen Interesse deshalb geboten gewesen, weil eine Gefährdung des Grundwassers durch die konsenslose Lagerung des Bauschuttes vom Amtssachverständigen nicht habe ausgeschlossen werden können.
Nachdem sich die BH in der Folge vom Fortgang der Beseitigungsarbeiten laufend Kenntnis verschafft hatte, wurde in einem Aktenvermerk vom 21. Oktober 1997 festgestellt, dass eine am 20. Oktober 1997 stattgefundene Erhebung an Ort und Stelle ergeben habe, dass die illegal errichtete Bauschuttdeponie dem Beseitigungsauftrag entsprechend vollständig bis auf das ursprüngliche Geländeniveau beseitigt worden sei. Der bei der Erhebung anwesende Vertreter der beschwerdeführenden Partei habe angegeben, das Material auf näher genannten Deponien entsorgt zu haben, wobei die Entsorgungsnachweise der BH von den genannten Deponien unmittelbar zugehen würden. Der bescheidmäßig ergangene Beseitigungsauftrag könne damit als erfüllt festgestellt werden.
Am 24. Oktober 1997 langte bei der BH eine Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1997 ein, in welchem die ersatzlose Behebung dieses Bescheides beantragt wurde. Unter Hinweis auf den Bescheid der Stadtgemeinde vom 21. Mai 1996 und dessen Auflage zum Einbau von Bauschutt für die Schüttung des Geländes in reinem Zustand brachte die beschwerdeführende Partei vor, auf dem östlichen Teil ihres Grundstückes zur Erstellung eines notwendigen Unterbaues für eine zu errichtende Verkehrsfläche vorsortierten mineralischen Bauschutt eingebaut zu haben; dieses Material habe die beschwerdeführende Partei von einem näher genannten Unternehmen in Wien bezogen, wobei es sich ausschließlich um bereits vorsortierten Bauschutt gehandelt habe. Zusätzlich sei eine mobile Brechanlage geordert und mit dieser der vorhandene vorsortierte kristalline Bauschutt nochmals zerkleinert worden, wobei vereinzelt vorgefundene Teile, die nicht unter mineralische Baurestmassen gefallen seien, aussortiert worden seien. Dieser vom Vertreter der beschwerdeführenden Partei bei der Verhandlung der BH vom 9. Oktober 1997 vorgetragene Sachverhalt sei vom Amtssachverständigen als unerheblich und uninteressant abgetan worden, eine Überprüfung der vorgelegten Urkunden sei unterblieben und auch der Verhandlungsleiter habe die angebotenen Informationen nicht zum Akt genommen. Jegliche Anleitung des rechtlich nicht vertretenen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung sei unterblieben. Der Amtssachverständige habe nur eine visuelle Besichtigung vorgenommen, habe an zwei oder drei kleinen Bauschuttteilen gerochen und dabei festgestellt, dass die Ziegel einen Geruch nach Verbrennungsrückständen hätten, und habe ohne nachvollziehbare Begründung das Vorliegen unsortierten mineralischen Bauschutts konstatiert, ohne den Hinweis des Vertreters der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis zu nehmen, dass der Geruch nach Verbrennungsrückständen von einer in unmittelbarer Nähe abgestellten Transportmulde stammen könnte, welche mit verbranntem Holzmaterial befüllt gewesen sei. Auch der Hinweis, dass beanstandete Bauschuttbestandteile in Wahrheit Gegenstände aus dem Spenglerbetrieb der beschwerdeführenden Partei darstellten, sei ignoriert worden. Zum Beweis hiefür wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Reihe von Zeugen angeboten. Die Behauptung des Amtssachverständigen der BH, es sei unbehandelter Bauschutt eingebaut worden, widerspreche den Tatsachen. Neben der Sortierung sei eine mobile Brechanlage eingesetzt gewesen und die gefährlichen Abfälle seien vor Ort aussortiert worden. Bestehende Verunreinigungen seien als geringfügig anzusehen gewesen; werde es doch auch bei genauester Sortierung niemals möglich sein, 100 % reinen mineralischen Bauschutt als Restmasse zu erzielen. Der Vorwurf einer konsenslosen Deponierung unsortierten Bauschutts sei unberechtigt, weil die beschwerdeführende Partei in Wahrheit einen behördlich bewilligten geordneten Einbau von Baurestmassen für den Unterbau ihrer Verkehrsflächen hergestellt habe. Weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff seien erfüllt. Die angeordnete Entfernung der Schüttung sei gesetzwidrig und willkürlich, zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung habe es an Gefahr im Verzug gefehlt. Da der Bescheid sofort vollstreckbar gewesen sei, habe die beschwerdeführende Partei die Maßnahmen selbst und sofort durchführen lassen, anerkenne damit aber nicht das Verhalten der Behörde als richtig, sondern behalte sich Schadenersatzansprüche gegenüber der Behörde vor.
Nachdem die BH die Akten der belangten Behörde mit einer Stellungnahme zum Berufungsvorbringen vorgelegt hatte, holte die belangte Behörde Stellungnahmen ihrer Fachabteilungen ein. Nach Einlangen eines von der BH der belangten Behörde übermittelten Schreibens der Finanzprokuratur samt dem Gutachten eines Sachverständigen in einem von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bund angestrengten gerichtlichen Beweissicherungsverfahren übermittelte die belangte Behörde diese Schriftstücke der beschwerdeführenden Partei zur Äußerung, welche in einer Stellungnahme die Auffassung vertrat, dass sich aus dem Gutachten des im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren beigezogenen Sachverständigen ergebe, dass vom Vorliegen einer vorsortierten Baurestmasse auszugehen sei. Aus einem gleichzeitig vorgelegten Schreiben jenes Wiener Unternehmens, von welchem die beschwerdeführende Partei den Bauschutt bezogen habe, ergebe sich dies ebenso wie aus vorgelegten Bestätigungen der Deponien, auf welche die von den Grundflächen der beschwerdeführenden Partei entfernten Massen verbracht worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den vor ihr bekämpften Bescheid der BH vom 9. Oktober 1997 aus Anlass der Berufung dahin ab, dass der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf die schon im Bescheid der BH angeführten Rechtsvorschriften aufgetragen wurde, den auf denselben Grundflächen "konsenslos deponierten mineralischen Bauschutt (ca. 960 m3) auf einer hiefür geeigneten und behördlich genehmigten Anlage zu verwerten, bzw. die nicht verwertbaren Anteile auf einer hiefür genehmigten Deponie zu entsorgen". In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird eine fachliche Äußerung eines von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Chemotechnik wiedergegeben, wonach durch das abgelagerte Material, das im Wesentlichen aus mineralischem Bauschutt, Eternit, Betonaufbruch, Asphaltaufbruch, einigen verbrannten Ziegeln, Kabelresten, Isolierungsresten "etc."
bestanden habe, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß verunreinigt worden sei, während von einer Gewässergefährdung nicht ausgegangen werden könne, da von nicht sortiertem Bauschutt keine besondere Gewässergefährdung auszugehen pflege. Ein von der belangten Behörde beigezogener Amtssachverständiger für Hydrogeologie habe zusammenfassend ausgeführt, dass auch aus wasserwirtschaftlicher und hydrogeologischer Sicht von den gegenständlichen Lagerungen keine akute Gefährdung ausgegangen sei, weil zum einen Bauschutt generell ablagerungsfähig sei und zum anderen die Mindestanforderungen an die Überdeckung des Grundwassers von 1 m erfüllt worden seien. Es werde auch das oberflächennahe Grundwasser im betroffenen Gebiet für eine Trinkwassergewinnung weitestgehend nicht genutzt. Zur "Beweisfrage, ob die Anordnung eines Beseitigungsauftrages rechtskonform erfolgte", habe die Fachabteilung eine Stellungnahme abgegeben, welche im angefochtenen Bescheid sodann wiedergegeben wird. Diese Stellungnahme besteht in einem Zitat des § 17 Abs. 2 AWG, in rechtlichen Betrachtungen zu den Begriffen "Verwertung", "stoffliche Verwertung" und "Zulässigkeit" sowie in einem Hinweis auf die Verordnung BGBl. Nr. 259/1991. Es stelle sich, so heißt es in der Stellungnahme der Fachabteilung abschließend, vorrangig die Frage, ob es sich bei dem angelieferten bzw. abgelagerten Material um (vor)sortierte Baurestmassen gehandelt habe. Wenn dies nicht der Fall gewesen sei, so sei der Beseitigungsauftrag im Sinne der öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG geboten gewesen. Wenn es sich aber um bereits sortiertes Baurestmassenmaterial gehandelt habe, so wäre eine Überprüfung und Erlaubnis zur zulässigen Weiterverwendung als Geländeschüttmaterial sowie die Anordnung der Entsorgung der zusätzlich aussortierten Abfälle zweckmäßig gewesen. Dieser "vorliegende Sachverhalt", heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter, werde in rechtlicher Hinsicht wie folgt beurteilt: Nach einer Wiedergabe der Bestimmungen des § 32 und des § 17 Abs. 2 AWG wird im letzten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, aus dem Ermittlungsverfahren gehe hervor, dass die abgelagerten Baureststoffe zwar offenkundig von einem Container- und Muldendienst aus Wien angeliefert worden seien, jedoch, wie aus dem Ortsaugenschein, den vorgelegten Aufzeichnungen und Fotos hervorgehe, so unzureichend vorsortiert gewesen seien, dass eine ordnungsgemäße Verwendung als Schüttmaterial nicht möglich gewesen sei. Aus dem Ermittlungsverfahren gehe weiters hervor, dass an Ort und Stelle zwar ein Brecher zur Zerkleinerung der anfallenden Baurestmassen vorhanden gewesen, eine Sortieranlage jedoch nicht zur Verfügung gestanden sei. Von den beigezogenen Sachverständigen sei im Wesentlichen bestätigt worden, dass zumindest teilweise unzulässige Beimengungen in den Baurestmassen vorgefunden worden seien, die keinesfalls zur Verfüllung einer Geländeunebenheit und "ob seiner Aufschüttung außerhalb einer geordneten Deponie" geeignet gewesen seien. Andererseits sei sachverständig nachgewiesen, dass Gefahr im Verzug nicht zu Recht habe angenommen werden können, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer eingebrachten Berufung nicht zu Recht ausgesprochen worden sei. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die BH daher gehalten gewesen, zur Vermeidung einer Verletzung des öffentlichen Interesses "nach § 1 Abs. 2 Z. 3 AWG" Verwertungs- oder Entsorgungsmaßnahmen vorzuschreiben. Da die vor Ort zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Anlagen zur Erfüllung dieses Entsorgungs- bzw. Verwertungsgebotes nicht geeignet gewesen seien, sei "der Antrag" gemäß § 32 Abs. 1 AWG demnach rechtmäßig und im Einklang mit den Zielen des Abfallwirtschaftsgesetzes.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Bescheidaufhebung mit der aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens erschließbaren Erklärung begehrt, dass sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben des an sie gerichteten abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages und damit im Zusammenhang in ihren Verfahrensrechten als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde u. a. vor, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und keine nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen getroffen zu haben. Der angefochtene Bescheid sei zufolge Unschlüssigkeit zu Grunde liegender Bekundungen von Amtssachverständigen mit erheblichen Begründungsmängeln behaftet. Die behauptete Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG sei nicht erwiesen, die Verordnung BGBl. Nr. 259/1991 richte sich an einen anderen Normadressaten, welcher sie ohnehin erfüllt habe. Der Bestimmung des § 17 Abs. 2 AWG sei dadurch Rechnung getragen worden, dass die - soweit technisch möglich - sortierten und verwertbaren Baurestmassen als Unterbaumaterial verwendet worden seien.
Dass die Begründung des angefochtenen Bescheides in methodischer Hinsicht den vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anforderungen an eine Bescheidbegründung (vgl. für viele etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1996, 96/07/0052, und vom 27. Juni 1995, 92/07/0184) inhaltlich nicht gerecht wird, ist in Betrachtung des angefochtenen Bescheides nicht zu verkennen. Die zur "Beweisfrage", ob die Anordnung eines Beseitigungsauftrages "rechtskonform erfolgte", wiedergegebene Stellungnahme der Fachabteilung erschöpfte sich in einem knappen Diskurs über Rechtsfragen - was folgerichtig war, weil es sich bei der von der belangten Behörde gestellten Frage tatsächlich ja eben nicht um eine "Beweisfrage", sondern um eine Rechtsfrage gehandelt hatte - und ließ die durch das Berufungsvorbringen tatsächlich bestehende Beweisfrage dezidiert ungelöst. Ein "Sachverhalt", den die belangte Behörde sodann rechtlich zu beurteilen versuchte, lag ihr dementsprechend noch gar nicht vor. In eine Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung aufgeworfenen Tatsachenfragen hat sich die belangte Behörde ebenso nicht eingelassen, wie sie der beschwerdeführenden Partei auch jegliches Eingehen auf die von ihr erhobenen Verfahrensrügen verweigert hat. Soweit sich dem angefochtenen Bescheid als Sachverhaltsbasis die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 1997 vor der BH als zu Grunde liegend erkennen lassen sollen, kann der belangten Behörde auch der Vorwurf nicht erspart werden, das eingehende und mit Beweisanboten ausgestattete Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei über den Hergang der Verhandlung der BH vom 9. Oktober 1997 einschließlich jenes Vorbringens der beschwerdeführenden Partei mit völligem Stillschweigen übergangen zu haben, welches in dieser Verhandlung erfolglos vorzutragen versucht worden sein soll.
Ob und inwiefern die manifeste Unzulänglichkeit des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu führen hätte, bedarf im Beschwerdefall keiner näheren Untersuchung, wie es auch entbehrlich ist, den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid neu gestalteten Spruch auf seine ausreichende Bestimmtheit im Sinne der der Behörde aufgetragenen Konkretisierung abstrakter Rechtsnormen und auf das Vorhandensein einer für den von der belangten Behörde gestalteten Spruch ausreichenden Tatsachengrundlage (siehe hiezu etwa die im hg. Erkenntnis vom 29. März 1995, 93/05/0190, gestellten Anforderungen zur Feststellung der Tatbestandselemente des § 17 Abs. 2 AWG) zu prüfen, weil dem angefochtenen Bescheid eine inhaltliche Rechtswidrigkeit anhaftet, deren Gewicht alles andere überwiegt und die darin besteht, dass die von den Behörden beider Instanzen herangezogene Bestimmung des § 32 Abs. 1 AWG nach Lage des Beschwerdefalles dem behördlichen Einschreiten eine gesetzliche Deckung aus nachstehenden Erwägungen nicht bieten konnte:
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache in Angelegenheit der Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur so weit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist.
Dementsprechend ordnet § 3 Abs. 1 AWG die Geltung dieses Bundesgesetzes für gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) und Altöle (§ 21) an, während nach § 3 Abs. 2 AWG dieses Bundesgesetz für nicht gefährliche Abfälle nur hinsichtlich näher aufgezählter Bestimmungen gilt, unter denen auch § 17 Abs. 2 und § 32 angeführt sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0060, unter Hinweis auf die dort angegebenen Lehrmeinungen und das zum Abfallwirtschaftsgesetz ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1992, VfSlg. Nr. 13019, ausgesprochen hat, wird bei nicht gefährlichen Abfällen die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt, dass ein Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sondern fällt sie erst dann und insoweit weg, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat.
Die im § 3 Abs. 2 AWG getroffene Anordnung des Bundesgesetzgebers einer Geltung der dort angeführten Gesetzesbestimmungen auch für nicht gefährliche Abfälle ist für die dort auch für nicht gefährliche Abfälle als anwendbar erklärte Vorschrift des § 32 AWG im Kontext mit jener Einschränkung zu sehen, mit welcher der Bundesgesetzgeber im § 32 Abs. 1 AWG den von ihm wahrgenommenen Gesetzgebungsbedarf selbst versehen hat (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1996, 96/07/0049, und 96/07/0079).
§ 32 Abs. 1 AWG hat folgenden Wortlaut:
"Werden Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amtsplatz des Zollamtes."
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 AWG enthält nun, wie dies der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, 93/05/0137, anschaulich aufgelistet hat, drei alternative Tatbestände, welche die Behörde zu einem auf diese Gesetzesstelle gestützten Auftrag ermächtigen. Der erste Tatbestand (Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen werden nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt) kommt im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht und wurde von den Behörden im Beschwerdefall auch nicht herangezogen. Gestützt hat sich die belangte Behörde im Beschwerdefall erkennbar sowohl auf den zweiten als auch auf den dritten der drei Alternativtatbestände des § 32 Abs. 1 AWG.
Der zweite Alternativtatbestand der genannten Bestimmung setzt voraus, dass andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - (oder Altöle) nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt werden.
Nach der im § 3 Abs. 2 AWG ebenso für nicht gefährliche Abfälle als anwendbar erklärten Vorschrift des § 17 Abs. 2 AWG sind beim Abbruch von Baulichkeiten
1. verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,
2. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 zuzuführen.
Die auch auf Grund des § 17 des AWG ergangene, von der belangten Behörde ebenso als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides herangezogene Verordnung über die Trennung von Bauabfällen, BGBl. Nr. 259/1991, hat in ihrem § 1 folgenden Wortlaut:
"§ 1. (1) Wer die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlasst, hat aus den dabei anfallenden Materialien folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die nachstehend angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden:
Stoffgruppen Mengenschwelle
Bodenaushub 20 t
Betonabbruch 20t
Asphaltaufbruch 5 t
Holzabfälle 5 t
Metallabfälle 2 t
Kunststoffabfälle 2 t
Baustellenabfälle 10 t
mineralischer Bauschutt 40 t
(2) Eine Trennung dieser Stoffgruppen (Abs. 1) hat entweder am Anfallort oder in Behandlungsanlagen zu erfolgen. Die Trennung ist so vorzunehmen, dass eine Verwertung der einzelnen Stoffgruppen möglich ist."
Wesentlicher Teil einer Rechtsvorschrift ist ihr Normadressat. Der Normadressat des § 17 Abs. 2 AWG kann nur aus seinem Einleitungssatz "beim Abbruch von Baulichkeiten sind" erschlossen werden, wobei der Text dieses Einleitungssatzes in einer Weise auf den Abbruchvorgang Bezug nimmt, die denjenigen als Adressaten der Vorschrift des § 17 Abs. 2 AWG erkennen lässt, der eine Baulichkeit abbricht. Vollends wird dies deutlich durch den Wortlaut der die Bestimmung des § 17 Abs. 2 AWG ausführenden Verordnungsvorschrift, welche den Normadressaten ausdrücklich mit der Person benennt, welche die Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens veranlasst und in sachlicher Hinsicht auf die dabei anfallenden Materialien verweist.
Dass die beschwerdeführende Partei mit den Abbruchvorgängen, denen die von den behördlichen Aufträgen des Beschwerdefalls betroffenen Materialien entstammten, nicht das Geringste zu tun hatte, sondern dass ihr die Abbruchmaterialien geliefert worden waren, steht fest und ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig. Die beschwerdeführende Partei schied damit aber als Adressat der Vorschrift des § 17 Abs. 2 AWG und der sie ausführenden Verordnung BGBl. Nr. 259/1991 aus, weshalb eine Anwendung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 AWG gegenüber der beschwerdeführenden Partei sich jedenfalls nicht damit rechtfertigen ließ, dass "andere Abfälle" nicht gemäß § 17 Abs. 2 AWG entsorgt worden seien. Ein Normverstoß der beschwerdeführenden Partei gegen § 16 AWG kommt sachbezogen und auch schon mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nicht gefährliche Abfälle ebenso nicht in Betracht, wie sachbezogen auch ein Verstoß der beschwerdeführenden Partei gegen die für nicht gefährliche Abfälle als anwendbar erklärten Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 AWG nicht vorliegen kann. Für das Vorliegen des zweiten Alternativtatbestandes des § 32 Abs. 1 AWG bleibt damit zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei "andere Abfälle" entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 AWG befördert, gelagert oder behandelt hat. Nach Maßgabe des für nicht gefährliche Abfälle als anwendbar erklärten Kataloges im § 3 Abs. 2 AWG käme nur die Bestimmung des § 29 AWG in Betracht, welche die Genehmigungspflicht und das Genehmigungsverfahren zur Errichtung, wesentlichen Änderung und Inbetriebnahme von Abfallbehandlungsanlagen regelt.
Während § 29 Abs. 1 Z. 3 AWG Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 t der Genehmigung des Landeshauptmannes nach diesem Gesetz unterwirft, wird im § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG eine solche Genehmigung des Landeshauptmannes für Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 statuiert. Keiner dieser Sachverhalte liegt fallbezogen vor, sodass der zweite Alternativtatbestand des § 32 Abs. 1 AWG durch die von den Behörden beanstandete Vorgangsweise der beschwerdeführenden Partei nicht verwirklicht war.
Der dritte Alternativtatbestand des § 32 Abs. 1 AWG, auf welchen sich die belangte Behörde ebenso gestützt hat, besteht darin, dass die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle (und des durch sie verunreinigten Bodens) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten ist. Auf diesen Tatbestand durfte die belangte Behörde ihren Auftrag aber deswegen nicht stützen, weil dieser Tatbestand von der im § 3 Abs. 2 AWG normierten Anwendbarkeit der Bestimmung des § 32 AWG auch auf nicht gefährliche Abfälle nicht als erfasst angesehen werden kann und daher das Vorliegen gefährlicher Abfälle im Sinne der Festsetzungsverordnung voraussetzt, welches nicht feststeht und von welchem Vorliegen sachbezogen auch nicht ausgegangen werden kann. Dass der genannte dritte Alternativtatbestand des § 32 Abs. 1 AWG sich einer Anwendung auf nicht gefährliche Abfälle nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 2 AWG entzieht, gebietet eine Auslegung der betroffenen Vorschriften im Sinne des im erwähnten hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0060, zum Ausdruck gebrachten Verständnisses von der Wahrnehmung der Bedarfsgesetzgebungskompetenz durch den Bundesgesetzgeber. Hat der Bundesgesetzgeber in der Bestimmung des § 29 Abs. 1 AWG über die Genehmigungspflicht der Errichtung oder wesentlichen Änderung sowie der Inbetriebnahme von Abfallbehandlungsanlagen ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften auch für nicht gefährliche Abfälle nur in den durch § 29 Abs. 1 Z. 3 und 6 AWG genannten Fällen erkannt und wahrgenommen und auch für diese Fälle im letzten Satz des § 29 Abs. 1 AWG noch angeordnet, dass landesrechtliche Vorschriften, die sich nicht auf das Genehmigungsverfahren beziehen, unbeschadet der Regelung des Abs. 13 unberührt bleiben, und hat der Bundesgesetzgeber im zweiten Alternativtatbestand des § 32 Abs. 1 AWG dessen Anwendung auf nicht gefährliche Abfälle auf den Fall eingeschränkt, dass für solche Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, dann widerspräche ein Verständnis des dritten Alternativtatbestandes des § 32 Abs. 1 AWG, welches auch nicht gefährliche Abfälle erfasste, der vom Bundesgesetzgeber erfolgten Wahrnehmung seiner Bedarfsgesetzgebung in augenfälliger Weise. Würden doch gerade die den Anwendungsbereich des zweiten Alternativtatbestandes des § 32 Abs. 1 AWG einschränkenden Regelungen in der Möglichkeit der Erlassung eines Auftrages nach § 32 Abs. 1 AWG durch ein solches Verständnis vom Begriff der "Abfälle" im Sinne des dritten Alternativtatbestandes des § 32 Abs. 1 AWG ebenso hinfällig werden wie der gesamte, Ermächtigungen zu vergleichbaren Aufträgen enthaltende landesgesetzliche Normenbestand (siehe hiezu auch die zum gleichen Ergebnis gelangenden Ausführungen des bereits zitierten hg. Erkenntnisses vom 19. September 1996, 96/07/0049).
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die belangte Behörde ihren Auftrag an die beschwerdeführende Partei auf den dritten Alternativtatbestand des § 32 Abs. 1 AWG nicht stützen durfte, weil dieser nur gefährliche Abfälle erfasst, während der zweite Alternativtatbestand des § 32 Abs. 1 AWG im Beschwerdefall nicht angewendet werden konnte, weil es hiezu eines Verstoßes des Auftragsadressaten gegen § 17 Abs. 2 AWG bedurft hätte, welcher der beschwerdeführenden Partei nicht vorgeworfen werden konnte, weil sie mit dem Abbruch der Baulichkeiten, aus denen die betroffenen Materialien stammten, nichts zu tun gehabt hatte. Die in den zu landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Erkenntnissen vom 30. Mai 1996, 93/05/0257, und vom 17. Dezember 1996, 94/05/0019, getätigte Aussage, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 2 AWG eine umfassende Regelung enthalte, wie mit verwertbaren Materialien und nicht verwertbaren Abfällen beim Abbruch von Baulichkeiten zu verfahren ist, sodass für die Anwendung landesgesetzlicher Bestimmung in diesem Bereich kein Raum bleibe, hat den ihr gebührenden Platz im Rahmen behördlicher Maßnahmen, die sich gegen die Personen richten, denen ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 2 AWG, weil sie als Normadressat angesehen werden können, auch vorgeworfen werden kann. Nicht darf die in den beiden zuletzt genannten Erkenntnissen allgemein getätigte Aussage freilich auf Sachverhaltskonstellationen wie etwa den Beschwerdefall übertragen werden, in denen das behördliche Einschreiten einem Rechtssubjekt gegenüber auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, dem ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 AWG mangels Eigenschaft als Adressat dieser Norm rechtlich nicht vorgeworfen werden kann. In dem gleichfalls eine Ablagerung von Bauschutt betreffenden Fall des hg. Erkenntnisses vom 22. Februar 2001, 99/07/0209, war die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AWG wiederum im Umfang ihres zweiten Alternativtatbestandes zufolge eines Verstoßes des dortigen Beschwerdeführers gegen die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG anwendbar.
Da die belangte Behörde nicht erkannt hat, dass die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AWG im Beschwerdefall keine Ermächtigung zur Erlassung des bekämpften Auftrages geboten hatte, erwies sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070097.X00Im RIS seit
11.07.2002