Norm
StVO §11 Abs2Rechtssatz
Ein neuerlicher Blick in den Rückspiegel unmittelbar vor dem Linkseinbiegen ist nicht erforderlich, wenn der Rückspiegel zirka drei Sekunden vorher benützt worden ist und hiebei ein Straßenstück von einhundert Meter Länge überblickt werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073805Dokumentnummer
JJR_19600129_OGH0002_0020OB00710_5900000_001