RS OGH 1960/1/29 8Os355/59

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Veröffentlicht am 29.01.1960
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Norm

StGB §11 F

Rechtssatz

Bestehender Querulantenwahn schließt nicht grundsätzlich die Verantwortung des Täters für alle wie immer gearteten Handlungen aus. Es kommt nur darauf an, ob dem Täter das Unrechtmäßige seiner ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zum Bewußtsein gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 355/59
    Entscheidungstext OGH 29.01.1960 8 Os 355/59
    Veröff: SSt 31/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0090271

Dokumentnummer

JJR_19600129_OGH0002_0080OS00355_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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