Norm
StGB §11 FRechtssatz
Bestehender Querulantenwahn schließt nicht grundsätzlich die Verantwortung des Täters für alle wie immer gearteten Handlungen aus. Es kommt nur darauf an, ob dem Täter das Unrechtmäßige seiner ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zum Bewußtsein gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0090271Dokumentnummer
JJR_19600129_OGH0002_0080OS00355_5900000_001