Norm
StGB §33 Z1Rechtssatz
Der Umstand, daß sich ein strafbares Verhalten über einen Zeitraum von 14 Jahren erstreckt, also zum Teil schon längere Zeit zurückliegt, stellt einen Erschwerungsumstand dar. Denn als Milderungsgrund könnte der Ablauf eines längeren Zeitraumes nur dann angesehen werden, wenn sich der Täter innerhalb eines längeren Zeitraumes nach Begehung der strafbaren Handlungen wohlverhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0091381Dokumentnummer
JJR_19600201_OGH0002_0080OS00368_5900000_001