RS OGH 1960/2/1 8Os368/59

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Veröffentlicht am 01.02.1960
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Norm

StGB §33 Z1

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich ein strafbares Verhalten über einen Zeitraum von 14 Jahren erstreckt, also zum Teil schon längere Zeit zurückliegt, stellt einen Erschwerungsumstand dar. Denn als Milderungsgrund könnte der Ablauf eines längeren Zeitraumes nur dann angesehen werden, wenn sich der Täter innerhalb eines längeren Zeitraumes nach Begehung der strafbaren Handlungen wohlverhält.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 368/59
    Entscheidungstext OGH 01.02.1960 8 Os 368/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0091381

Dokumentnummer

JJR_19600201_OGH0002_0080OS00368_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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