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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 2002, Zl. 639056/5-III/16/02-rae, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster in 4813 Altmünster, 2. Monika Mittendorfer in 5020 Salzburg, Weizensteinerstraße 25), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem dieser angeschlossenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen aus dem Reklamationsverfahren (insbesondere aus der Wohnsitzerklärung) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die 1976 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist am angegebenen Nebenwohnsitz in Salzburg berufstätig. In ihrer Wohnsitzerklärung gab sie an, dass sie sich am angegebenen Hauptwohnsitz in Altmünster 180 Tage des Jahres, am Nebenwohnsitz in Salzburg 185 Tage des Jahres aufhalte. Als Mitbewohner gab sie am Hauptwohnsitz ihre Eltern und ihren Bruder an, am Nebenwohnsitz niemanden. In ihrer Stellungnahme im Reklamationsverfahren erklärte die Zweitmitbeteiligte, dass in Altmünster ihre Familie und ihr Freundeskreis lebe und sie dort ihre Freizeit und den Urlaub verbringe. Aus beruflichen Gründen habe sie eine Art Dienstwohnung in Salzburg und benötige die Wohnung deshalb, weil sie vor allem nach einem Nachtdienst als diplomierte Krankenschwester nicht über 80 km mit dem Auto fahren wolle. Die Wohnsitznahme in Salzburg sei nur zum Arbeiten und zum Schlafen erforderlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der zweitmitbeteiligten Partei in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach dem vorliegenden Sachverhalt erfüllt die Zweitmitbeteiligte die Qualifikation eines "Wochenpendlers" im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945. Dort wurde ausgeführt, dass so genannte Wochenpendler, die eine Unterkunft am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nur aus beruflichen Gründen wählen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Die angegebene Aufenthaltsdauer und die Entfernung von 80 km lässt es als höchst glaubwürdig erscheinen, dass diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die
Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050350.X00Im RIS seit
13.06.2002