Norm
StPO §31 ARechtssatz
Weder die Durchführung einer ein Offizialdelikt betreffenden Hauptverhandlung in Abwesenheit des öffentlichen Anklägers noch die fälschliche Bezeichnung des öffentlichen Anklägers im Hauptverhandlungsprotokoll als anwesend begründet eine Nichtigkeit des auf Grund einer solchen gesetzwidrig durchgeführten Hauptverhandlung gefällten Urteiles (EvBl 1952/408).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0096457Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008