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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer u.a., Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Tiroler Straße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 2002, Zl. 619638/5- Vizepräs/02-mie, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Marktgemeinde Hard), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der 22 Jahre alte, ledige, betroffene Andreas Michael E. ist in der Gemeinde des mitbeteiligten Bürgermeisters (6971 Hard) mit weiterem Wohnsitz gemeldet; Lienz hat er als Hauptwohnsitz bezeichnet. Er ist in Wolfurt (unweit Hard) berufstätig und tritt den Wege zur Arbeitsstätte von seiner Harder Wohnung, wo er alleine lebt, aus an. Während des Jahres verbringt er in Hard ca. 300 Tage, an seinem Hauptwohnsitz hingegen ca. 60 Tage. In Lienz lebt er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag des mitbeteiligten Bürgermeisters den Hauptwohnsitz des Betroffenen in der Gemeinde des Beschwerdeführers aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/05/945, ausgeführt, dass sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsitz begründet haben. Das Kriterium "nur aus beruflichen Gründen" kann aber hier nicht vorliegen, wenn der Betroffene (unstrittig) nur ca. 60 Tage im Jahr am gewählten Hauptwohnsitz wohnt, sodass er offenbar auch einen großen Teil seiner Freizeit in Hard verbringt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1077). Hinzuweisen ist auch darauf, dass das Reklamationsverfahren gegenwartsbezogen ist, sodass es auf in der Zukunft zu erwartende Entwicklungen nicht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, 2001/05/1163).
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050447.X00Im RIS seit
01.07.2002