- 6 Ob 30/60
Entscheidungstext OGH 03.02.1960 6 Ob 30/60
- 1 Ob 25/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 25/78
Auch; Beisatz: Hinreichende Gewissheit über den Kausalzusammenhang. (T1)
- 1 Ob 540/86
nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des
§ 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste. (T2)
- 1 Ob 648/86
Auch; nur T2; Veröff: WBl 1987,66
- 1 Ob 653/86
Vgl aber; nur T2; Beisatz: Das Kennenmüssen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis dieser Umstände reicht nicht aus. (T3)
- 8 Ob 27/87
nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des
§ 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. (T4)
Beisatz: Die Klagserhebung muss Aussicht auf Erfolg haben. (T5)
Veröff: ZVR 1988/83 S 185
- 2 Ob 552/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 2 Ob 552/87
Vgl auch; nur T2
- 7 Ob 506/88
Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennenmüssen reicht nicht aus. (T6)
Veröff: JBl 1988,321
- 2 Ob 657/87
Vgl aber; Beisatz: Dem Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Klage in einem früheren Zeitpunkt anzustrengen, als sie Aussicht auf Erfolg hat (so schon SZ 30/40). (T7)
- 6 Ob 523/89
Vgl aber; Beis wie T6
- 7 Ob 663/90
Auch; Veröff: JBl 1991,730
- 1 Ob 9/90
nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des
§ 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war. (T8)
Beis wie T5; Veröff: ecolex 1991,454
- 5 Ob 546/94
Beis wie T5; Veröff: SZ 68/179
- 1 Ob 621/95
Verstärkter Senat; Auch; nur T4
Veröff: SZ 68/238
- 2 Ob 93/95
Auch; Beis wie T5
- 2 Ob 2019/96t
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 2019/96t
Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T9)
Veröff: SZ 69/55
- 6 Ob 273/98k
Auch; nur T2
- 2 Ob 178/98k
nur T8
- 7 Ob 242/99k
Auch
- 1 Ob 57/00i
Auch; Beisatz: Die Erkennbarkeit des Schadens ist Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. (T10)
- 7 Ob 145/00z
Auch; nur T4
- 1 Ob 64/00v
nur T2; Beisatz: Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. (T11)
Veröff: SZ 74/14
- 5 Ob 16/01s
Vgl auch; nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T12)
Beisatz: Nach völlig einhelliger Auffassung unterbricht die Einbringung der Feststellungsklage die Verjährung aller zu diesem Zeitpunkt schon entstandener, aber noch nicht bezifferbarer Schadenersatzansprüche. (T13)
- 9 Ob 129/01p
nur T8; Beisatz: Auf die Schadenshöhe kommt es nicht an, weil nur die Erkennbarkeit des Schadens ausschlaggebend war. (T14)
- 7 Ob 249/01w
Vgl auch
- 6 Ob 213/02w
Vgl auch
- 10 Ob 189/02w
Vgl aber; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Wenn das Ausmaß des Schadens für den Geschädigten als Laien ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht erkennbar gewesen ist. (T15)
- 1 Ob 146/02f
Auch; Beis wie T13
- 7 Ob 93/02f
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 78/03i
Vgl; Beis wie T15
- 2 Ob 88/04m
Auch; nur T12; Beis wie T5; Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T16)
- 10 Ob 84/04g
Auch
- 6 Ob 83/05g
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, wann die Klägerin von der rechtlichen Relevanz der unterlassenen Aufklärung erfahren hat. Hier: Schadenersatzforderung aufgrund der Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten. (T17)
- 5 Ob 92/05y
Beis wie T14; Beisatz: Sobald sich dem Geschädigten die Möglichkeit bietet, ist ihm schon vor Kenntnis der genauen Höhe seines Schadens die Erhebung einer Feststellungsklage abzuverlangen, um die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. (T18)
- 8 Ob 5/06b
Auch; Veröff: SZ 2005/6
- 9 Ob 35/06x
nur T2
- 7 Ob 255/07m
nur T2
- 2 Ob 58/07d
Auch; nur T8
- 4 Ob 192/08a
Vgl auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist wird erst dann in Gang gesetzt, wenn die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadensstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann. (T19)
Beisatz: Die bloße Möglichkeit zur Ermittlung maßgebender Tatsachen ersetzt deren Bekannntsein an sich nicht; allerdings genügt die Kenntnis von Umständen, aufgrund derer der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache ohne nennenswerte Mühe - und demnach zumutbarerweise - hätte in Erfahrung bringen können. Nur unter dieser Voraussetzung gilt die erörterte Kenntnis in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. (T20)
- 7 Ob 8/10t
Auch
- 7 Ob 96/10h
Auch
- 3 Ob 55/11a
Auch
- 8 Ob 35/11x
Auch
- 5 Ob 62/11w
Auch; Beis wie T19; Bem: Siehe auch
RS0034524. (T21)
- 6 Ob 9/11h
Vgl aber, Beis wie T3
- 6 Ob 217/10w
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
Vgl; Beis wie T19; Beis wie T20
- 4 Ob 144/11x
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 144/11x
Auch; Beis wie T15; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T22)
- 3 Ob 200/11z
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 200/11z
Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T19
- 6 Ob 182/12a
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 182/12a
Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hätte eine Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg erheben können, obwohl der Kausalzusammenhang von Sachverständigen als „unwahrscheinlich“ beurteilt wurde. Ein Feststellungsinteresse besteht nämlich nur dann nicht, wenn auszuschließen ist, dass mit weiteren kausalen Schäden zu rechnen ist. (T23)
- 5 Ob 123/12t
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 123/12t
Vgl
- 2 Ob 43/12f
Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f
Auch; nur T2
- 1 Ob 12/13s
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 12/13s
Auch; Beis wie T19
- 9 Ob 16/13p
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 Ob 16/13p
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20
- 2 Ob 41/13p
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 41/13p
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T24)
- 7 Ob 114/13k
Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 114/13k
nur: Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. (T25)
- 7 Ob 18/13t
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 18/13t
- 4 Ob 102/13y
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 102/13y
Auch; Beis wie T19
- 1 Ob 184/13k
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 184/13k