Norm
StPO §252 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Verlesung einer vor der Gendarmerie abgelegten Zeugenaussage, die einen Bestandteil der Anzeige bildet, kann gemäß dem § 252 Abs 2 StPO ungeachtet des Fehlens eines Parteieneinverständnisses erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0098363Dokumentnummer
JJR_19600204_OGH0002_0090OS00381_5900000_002