Norm
ZPO §515Rechtssatz
Voraussetzung der Statthaftigkeit eines im Sinne des § 515 ZPO aufgeschobenen Rekurses ist, dass das Rechtsmittel, mit dem er verbunden wurde, zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043991Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022